Neu ab 2019: Steuerliche Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Zum 01.01.2019 sind einige in ökologischer Hinsicht interessante steuerliche Neuerungen in Kraft getreten – davon manche schneller, manche eher nicht so schnell verständlich und auf einen ersten Blick vielleicht verwirrend erscheinend. Steuerfreie Jobtickets Seit 2019 können Arbeitnehmer*innen (wieder, das gab es nämlich früher schon einmal) in den Genuss steuerfreier Jobtickets kommen – damit soll der öffentliche Nahverkehr subventioniert werden. Als Arbeitnehmer*in kannst Du eine entsprechende Forderung vielleicht gut in Gehaltsverhandlungen einbringen. Der steuerfreie Bezug wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, die damit entsprechend niedriger wird. Für Selbständige, denen regelmäßig ohnehin kein „Jobticket“ von dritter Seite kostenlos oder verbilligt überlassen wird, bedeutet die Neuerung keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Betriebliches Fahrrad & Dienstfahrrad Wer als Arbeitnehmer*in ein Dienstfahrrad gestellt bekommt, muss diesen Vorteil gemäß § 3 Nr. 37 EStG in Zukunft nicht mehr versteuern – sofern die Überlassung nicht Teil des Arbeitslohns ist. Teil des Arbeitslohns ist die Fahrradüberlassung jedoch beispielsweise im Fall der bislang sehr beliebten Gehaltsumwandlung (Fahrradleasing). In diesem Fall legt die Verwaltung mangels Rechtsgrundlage den Ländererlass vom 13.03.2019 zugrunde. Als Fahrrad gilt auch das Pedelec, also das motorunterstützte Elektrorad, wenn es nur bis zu einer Geschwindigkeit bis 25 km/h eine Motorunterstützung bietet. Wer diese Höchstgeschwindigkeit selbst durch Bastelarbeiten, und seien sie noch so schlicht, erhöht, macht das Fahrrad nach der durchaus kritikwürdigen geltenden Rechtslage damit zum Kraftfahrzeug, dessen Überlassung nicht steuerfrei ist. Solch eine Veränderung dem/der Arbeitgeber*in nicht anzuzeigen kann tatsächlich eine Steuerstraftat darstellen – wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt es am besten bleiben. Jedenfalls ermöglicht diese Neuregelung bei Arbeitsverhältnissen eine ziemlich unmittelbare Förderung des Radfahrens – ein großer ökologischer Fortschritt. Leider gilt die Steuerbefreiung zunächst nur bis Ende 2021 (siehe § 52 Absatz 4 Satz 7 EStG). Auch die Privatnutzung beruflicher bzw. betrieblicher Fahrräder durch Selbständige wird zunächst nicht mehr besteuert, sondern für Fahrräder wird seit dem 01.01.2019 explizit auf die Berechnung eines privaten Anteils verzichtet (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Achtung, diese Regelung gilt, ebenso wie die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer*innen, zunächst nur bis 2021 und verhindert damit leider eine verlässliche Planung für die weitere Zukunft (siehe § 52 Absatz 12 Satz 2 EStG). „Fahrräder, die Kraftfahrzeuge sind“ Dauerhafte Vorteile sichert sich hingegen, wer mit einem elektrischen Kraftfahrzeug unterwegs ist: Dessen Nutzungsvorteil für Privatfahrten sowie die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- bzw. Betriebsstätte — vor Abzug der Entfernungspauschale, die weiter voll zu gewähren ist — ist für Arbeitnehmer*innen (Dienstwagen) wie Selbständige (Privatanteil) zwar nicht steuerfrei, wie beim Fahrrad, aber jeweils nur mit dem halben Betrag anzusetzen (siehe § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG), wenn die Anschaffung in den Jahren von 2019 bis 2021 erfolgt ist – der Vorteil ist dann aber zu gewähren, solange das Fahrzeug entsprechend genutzt wird. Diese Begünstigung bezieht sich auf alle in diesem Zeitraum angeschaffen Elektrofahrzeuge (das sind neben Elektroautos auch die sogenannten S-Pedelecs, also die bis zu 45 km/h schnellen Elektroräder) und bestimmte Hybridfahrzeuge (dieser Punkt betrifft wegen des Gewichts von Hybridantrieben doch sehr wahrscheinllich nur Autos). Das bedeutet: Wer sich in 2019, 2020 oder 2021 im Rahmen des eigenen Betriebes zum Beispiel ein S-Pedelec anschaffen möchte oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses solch ein Fahrzeug erhält, das also von Arbeitgeber*innenseite in diesem Zeitraum angeschafft wurde, sichert sich für dieses Fahrzeug jedenfalls so lange das Anrecht auf Besteuerung der Privatnutzung und der Wege zwischen Wohnung und Betrieb mit dem halben Betrag, wie dieses Fahrzeug zum eigenen Betrieb oder zum Arbeitgebervermögen gehört – also durchaus über 2021 hinaus. Was mit einem S-Pedelec steuerlich möglich ist, ist mit einem „langsamen“ Fahrrad also keineswegs selbstverständlich – und umgekehrt. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen machen deutlich, wie ungewöhnlich die gesetzgeberische Unterscheidung von Fahrrädern und „Fahrrädern, die Kraftfahrzeuge sind“, an dieser Stelle wirken muss: Während Fahrräder für drei Jahre gar keine steuerpflichtige Privatnutzung auslösen, später aber jedenfalls nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut schon, führen (schnelle) S-Pedelecs zur Versteuerung mit dem halben Wert und garantieren diesen niedrigeren Ansatz auf Dauer.